Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen
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Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen der Einstieg GmbH

Stand: Septem­ber 2020

Geltungs­be­reich der Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen der Einstieg GmbH

1.1            Dies sind die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Einstieg GmbH (im Folgen­den “Einstieg“ genannt) in Bezug auf von Einstieg angebo­tene Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen. Gegen­stand dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist die Regelung der Rechts­be­zie­hun­gen zwischen Einstieg und dem Kunden in Bezug auf die von Einstieg angebo­te­nen Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen.

1.2            Das Angebot von Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen richtet sich ausschließ­lich an Kunden, die Unter­neh­mer im Sinne des § 14 BGB bzw. juris­ti­sche Perso­nen, Gewer­be­trei­bende sowie Selbstän­dige bzw. Freibe­ruf­ler sind.

1.3            Auf die Vertrags­be­zie­hung finden ausschließ­lich diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen Anwen­dung. Entge­gen­ste­hende oder weiter­ge­hende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kunden werden nicht Vertrags­be­stand­teil. Sie entfal­ten auch keine Wirkung, wenn Einstieg ihnen im Einzel­fall nicht wider­spro­chen hat.

1.4            Indivi­du­al­ver­ein­ba­run­gen zwischen Einstieg und dem Kunden gehen diesen Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen im Bereich der jeweils indivi­du­ell verein­bar­ten Vertrags­be­din­gung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen ergänzt. Die Auftrags­un­ter­la­gen, wie insbe­son­dere der Bestell­schein, das Angebot, das Online­for­mu­lar, der E‑Mail-Verlauf bzw. die Auftrags­be­stä­ti­gung sowie die Rechnung gelten als Indivi­du­al­ver­ein­ba­run­gen, die diesen Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen vorge­hen. Indivi­du­al­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirksam­keit der Textform.

1.5            Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen Dritter, derer sich Einstieg zur Erfül­lung der geschul­de­ten Leistung bedient, gelten nur insoweit, als auf deren Geltung expli­zit hinge­wie­sen wurde. Bei Wider­sprü­chen der Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Dritter und diesen Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen gehen die Regelun­gen dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen im Zweifel vor.

2.               Änderung der Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen

2.1            Einstieg ist berech­tigt, die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen nach Vertrags­schluss zu ändern, soweit hierdurch wesent­li­che Regelun­gen des Vertrags­ver­hält­nis­ses nicht berührt werden und dies zur Anpas­sung an solche Entwick­lun­gen erfor­der­lich ist, die bei Vertrags­schluss nicht vorher­seh­bar waren und deren Nicht­be­rück­sich­ti­gung die Ausge­wo­gen­heit des Vertrags­ver­hält­nis­ses nicht unwesent­lich beein­träch­ti­gen würde. Wesent­li­che Regelun­gen sind insbe­son­dere solche über Art und Umfang der vertrag­lich verein­bar­ten Leistun­gen sowie zu Laufzeit und Kündi­gung.

Ferner können Anpas­sun­gen oder Ergän­zun­gen vorge­nom­men werden, soweit dies zur Besei­ti­gung von Regelungs­lü­cken, die nach Vertrags­schluss entstan­den sind, erfor­der­lich ist. Dies kann insbe­son­dere der Fall sein, wenn sich die Recht­spre­chung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen betrof­fen sind.

2.2            Änderun­gen dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen werden dem Kunden recht­zei­tig vor dem geplan­ten Zeitpunkt ihres Wirksam­wer­dens in Textform mitge­teilt. Der Kunde hat das Recht, den mitge­teil­ten Änderun­gen zu wider­spre­chen. Wider­spricht der Kunde den Änderun­gen nicht inner­halb einer angemes­se­nen, durch Einstieg im Einzel­fall festge­leg­ten Erklä­rungs­frist, nach Zugang der Änderungs­mit­tei­lung in Textform, werden die Änderun­gen zum geplan­ten Zeitpunkt wirksam und Vertrags­be­stand­teil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungs­mit­tei­lung beson­ders hinge­wie­sen. Wider­spricht der Kunde recht­zei­tig, behal­ten die bishe­ri­gen Bedin­gun­gen ihre Gültig­keit. Wider­spricht der Kunde den geänder­ten Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen, so steht Einstieg ein Sonder­kün­di­gungs­recht mit der Frist von einem Monat zu. Einstieg hat dieses Kündi­gungs­recht inner­halb von 4 Wochen nach Wider­spruch des Kunden in Textform auszu­üben.

3.               Änderung der vertrag­lich geschul­de­ten Leistun­gen und des Preises

3.1            Die beauf­trag­ten Leistun­gen können nach Vertrags­schluss geändert werden, wenn dies aus trifti­gem Grund erfor­der­lich ist, der Kunde hierdurch nicht schlech­ter gestellt und vom ursprüng­li­chen Produkt nicht deutlich zum Nachteil des Kunden abgewi­chen wird. Ein trifti­ger Grund liegt insbe­son­dere vor, wenn Dritte, von denen Einstieg für die Vertrags­durch­füh­rung notwen­dige Vorleis­tun­gen bezieht, ihr Leistungs­an­ge­bot ändern sowie wenn behörd­li­che Aufla­gen eine Erbrin­gung der Leistung unmög­lich machen oder erheb­lich verteu­ern.

3.2            Einstieg ist berech­tigt, die verein­bar­ten Preise nach Vertrags­schluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preis­stei­ge­run­gen Dritter erfol­gen, von denen Einstieg für die Vertrags­durch­füh­rung notwen­dige Vorleis­tun­gen bezieht. Die verein­bar­ten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatz­steuer oder zwingen­der gesetz­li­cher Abgaben veran­lasst ist.

3.3            Änderun­gen der geschul­de­ten Leistun­gen und des Preises werden dem Kunden recht­zei­tig vor ihrem Wirksam­wer­den in Textform mitge­teilt. Der Kunde hat das Recht, den mitge­teil­ten Änderun­gen zu wider­spre­chen. Wider­spricht der Kunde den Änderun­gen nicht inner­halb einer im Einzel­fall von Einstieg festge­leg­ten, angemes­se­nen Frist nach Zugang der Änderungs­mit­tei­lung in Textform, werden die Änderun­gen zum geplan­ten Zeitpunkt wirksam und Vertrags­be­stand­teil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungs­mit­tei­lung beson­ders hinge­wie­sen. Wider­spricht der Kunde der Änderung der geschul­de­ten Leistun­gen bzw. des Preises, so ist Einstieg berech­tigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Einstieg hat dieses Kündi­gungs­recht inner­halb von 4 Wochen nach Wider­spruch des Kunden auszu­üben.

4.               Vertrags­schluss

4.1            Der Kunde erteilt i.d.R. unter Verwen­dung des hierfür vorge­se­he­nen Bestell­scheins bzw. Online­be­stell­for­mu­lars einen für ihn verbind­li­chen Auftrag über die gewünschte Leistung. Dieser Auftrag kann auch durch digitale Unter­schrift des Kunden erteilt werden. Die Auftrags­er­tei­lung erfolgt unter Zugrun­de­le­gung der Auftrags­un­ter­la­gen (Angebot, E‑Mail-Verlauf, Online­for­mu­lar, Bestell­schein, Auftrags­be­stä­ti­gung), dem auf den Auftrags­un­ter­la­gen angege­be­nen Preises sowie dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen.

4.2            Sofern der Auftrag telefo­nisch, mündlich oder online abgeschlos­sen wird, bedarf es eines Bestä­ti­gungs­schrei­bens in Textform durch Einstieg. Ebenso bedür­fen sonstige mündli­che Verein­ba­run­gen einer Bestä­ti­gung in Textform durch Einstieg.

4.3            Der Vertrag kommt mit dem Zugang einer Auftrags­be­stä­ti­gung durch Einstieg in Textform zustande bzw. konklu­dent mit Leistungs­er­brin­gung durch Einstieg.

4.4            Mit der Bestel­lung versi­chert der Kunde, Unter­neh­mer im Sinne des § 14 BGB, juris­ti­sche Person, Gewer­be­trei­ben­der oder Selbstän­di­ger bzw. Freibe­ruf­ler zu sein.

Ferner versi­chert der Kunde, dass er alle Angaben zu Vertrags­da­ten, die bei Vertrags­schluss erhoben werden, vollstän­dig und wahrheits­ge­mäß gemacht hat. Solche Vertrags­da­ten sind insbe­son­dere Angaben über die Firma des Kunden, Rechts­form, Name der vertre­tungs­be­rech­tig­ten Person, posta­li­sche Anschrift, E‑Mail-Adresse, Telefon- und Telefax-Nummer und Konto­ver­bin­dung sowie Rechnungs­an­schrift.

Darüber hinaus versi­chert der Kunde, über sämtli­che, für die Auftrags­durch­füh­rung erfor­der­li­chen, Rechte zu verfü­gen. Hierzu zählen insbe­son­dere, jedoch nicht abschlie­ßend, Rechte in Bezug auf Berufs‑, Wettbewerbs‑, Marken‑, Urheber‑, Persönlichkeits‑, Daten­schutz- sowie Namens­rechte. Auf die Freistel­lungs­ver­pflich­tung und Haftung des Kunden nach Ziff. 8 dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen sei an dieser Stelle geson­dert hinge­wie­sen.

4.5            Einstieg ist jeder­zeit berech­tigt, Aufträge im eigenen Ermes­sen abzuleh­nen oder vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadens­er­satz­an­sprü­che entste­hen, wenn sich heraus­stellt, dass Inhalt oder Form der geschul­de­ten Leistung gegen verän­derte gesetz­li­che Bestim­mun­gen versto­ßen.

4.6            Ein Rücktritts­recht von Einstieg besteht ferner bei begrün­de­ten Zweifeln an der Kredit­wür­dig­keit des Kunden.

5.               Vertrags­ge­gen­stand

5.1            Bestand­teil des Vertra­ges sind die Vertrags­un­ter­la­gen, insbe­son­dere der Bestell­schein bzw. die Auftrags­be­stä­ti­gung sowie diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen. Indivi­du­al­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirksam­keit einer Bestä­ti­gung durch Einstieg in Textform.

5.2            Vertrags­ge­gen­stand ist die jeweils vom Kunden beauf­tragte Leistung. Einstieg bietet dem Kunden Leistun­gen in zweier­lei Katego­rien an: Zum einen handelt es sich dabei um Leistun­gen im Rahmen einer live statt­fin­den­den Messe bzw. Ausstel­lung oder Veran­stal­tung wie z.B. die Zurver­fü­gung­stel­lung eines Messe­stan­des auf einer von Einstieg durch­ge­führ­ten Messe.

Darüber hinaus bietet Einstieg dem Kunden auch Leistun­gen im Rahmen von online durch­ge­führte Messen, Ausstel­lun­gen oder Veran­stal­tun­gen an, wie z.B. die Möglich­keit für den Kunden, sich über eine virtu­elle Veran­stal­tungs­platt­form den Besuchern einer virtu­el­len Messe zu präsen­tie­ren und Kontakte zu knüpfen. Einstieg bietet neben den Leistun­gen in den einzel­nen Berei­chen auch Kombi­na­ti­ons­pa­kete aus beiden Bereich an.

5.3            Die einzel­nen Leistungs­be­stand­teile ergeben sich jeweils aus den Auftrags­un­ter­la­gen.

5.4            Leistun­gen im Bereich Live-Messe

5.4.1       Stand­zu­tei­lung

5.4.1.1  Die Stand­zu­tei­lung erfolgt durch Einstieg nach inhalt­li­chen Gesichts­punk­ten, die durch das Veran­stal­tungs­thema vorge­ge­ben sind. Das Eingangs­da­tum der Anmel­dung ist dabei für die Stand­zu­tei­lung nicht maßge­bend. Beson­dere Wünsche des Kunden werden nach Möglich­keit berück­sich­tigt. Beanstan­dun­gen müssen inner­halb von sieben Tagen nach Erhalt der Stand­zu­tei­lung in Textform erfol­gen, andern­falls gilt diese als geneh­migt.

5.4.1.2  Es besteht kein Anspruch auf Zutei­lung einer Stand­flä­che in einem bestimm­ten Hallen­be­reich. Außer­dem ist Einstieg berech­tigt, eine Änderung der Lage und Größe eines Standes unter angemes­se­ner Berück­sich­ti­gung der Belange des Kunden vorzu­neh­men, sofern techni­sche und räumli­che Gegeben­hei­ten, behörd­li­che Aufla­gen, Aufla­gen der Messe­ge­sell­schaft bzw. Aufla­gen des Veran­stal­tungs­lei­ters dies erfor­der­lich machen.

5.4.2       Gestal­tung und Ausstat­tung der Messe­stände

Stand­bau und ‑gestal­tung müssen den gesetz­li­chen Vorschrif­ten und den beson­de­ren Vorschrif­ten der jewei­li­gen Messe, insbe­son­dere den Brandschutz‑, Bauord­nungs- und sonsti­gen Sicher­heits­be­stim­mun­gen, entspre­chen. Einstieg kann die Besei­ti­gung von Ausstel­lungs­gut verlan­gen, welches eine erheb­li­che Störung des Messe­be­trie­bes oder eine Gefähr­dung der Sicher­heit von Kunden und/oder Besuchern herbei­füh­ren könnte. Kommt der Kunde diesem Verlan­gen trotz Mahnung nicht unver­züg­lich nach, so ist Einstieg berech­tigt, die beanstan­de­ten Ausstel­lungs­stü­cke auf Kosten und Gefahr des Kunden besei­ti­gen zu lassen. Bei gemie­te­ten Ständen bezie­hungs­weise Ausstat­tungs­ge­gen­stän­den hat sich der Ausstel­ler bei der Übergabe von dem ordnungs­ge­mä­ßen Zustand, der Verkehrs­si­cher­heit und der Vollstän­dig­keit der Mietge­gen­stände zu überzeu­gen und hat Einstieg Rekla­ma­tio­nen unver­züg­lich anzuzei­gen. Ist der Messe­stand bei der Anlie­fe­rung perso­nell nicht besetzt, so gelten die Mietge­gen­stände mit dem Abstel­len auf dem Messe­stand als ordnungs­ge­mäß überge­ben. Der den Nachbar­stän­den zugewandte Teil des Messe­stan­des über 2,50 m ist mit neutra­len Sicht­flä­chen zu gestal­ten (weiß oder grau). Bei Überschrei­tung der Bauhöhe von 3,50 m ist entwe­der eine Nachbar­schafts­zone von 1,0 m einzu­hal­ten oder das schrift­li­che Einver­ständ­nis von Einstieg einzu­ho­len. Dies gilt auch für Banner und Werbe­auf­bau­ten. Darüber hinaus verwei­sen wir auf die Techni­schen Richt­li­nien der jewei­li­gen Messe­ge­sell­schaf­ten.

5.4.3       Aufbau der Messe­stände

Der Kunde ist verpflich­tet, den Stand inner­halb der ihm bekannt gegebe­nen Aufbau­zei­ten und ausschließ­lich auf den ihm zugewie­se­nen Stand­flä­chen fertig zu stellen. Rettungs­wege sind freizu­hal­ten, Feuer­schutz­an­la­gen wie z.B. Feuer­lö­scher dürfen nicht blockiert und Warnhin­weise nicht verdeckt werden. Alle für den Aufbau verwen­de­ten Materia­lien müssen schwer entflamm­bar sein.

5.4.4       Stand­be­treu­ung und Bewer­bung

Der Kunde ist verpflich­tet, den Stand während der gesam­ten Dauer der Veran­stal­tung mit sachkun­di­gem Perso­nal zu beset­zen. Die Vorfüh­rung von Maschi­nen, akusti­schen Geräten, oder von Licht­bild­ge­rä­ten sowie der Einsatz sonsti­ger akusti­scher, visuel­ler und/oder Funkwel­len ausstrah­len­der Geräte (insbe­son­dere WLAN- oder Mobil­funk-Access Points, Richt­funk etc.), auch zu Werbe­zwe­cken, kann im Inter­esse der Aufrecht­erhal­tung eines geord­ne­ten Messe- /Ausstellungsbetriebes einge­schränkt oder unter­sagt werden. Einstieg behält sich den Einsatz einer Lautspre­cher­an­lage für Durch­sa­gen und Ankün­di­gun­gen vor.

5.4.5       Abbau

Der Erfolg der Veran­stal­tung hängt u.a. davon ab, dass alle Ausstel­ler während der gesam­ten Dauer der Veran­stal­tung den Betrieb ihrer Stände aufrecht­erhal­ten. Daher ist es Kunden unter­sagt, seinen Stand vor Beendi­gung der Veran­stal­tung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Für den Fall der schuld­haf­ten Zuwider­hand­lung verpflich­tet sich der Kunde gegen­über Einstieg zum Ausgleich des  entstan­de­nen Schadens, mindes­tens jedoch einer Vertrags­strafe in Höhe der Stand­miete. Der Messe- und Ausstel­lungs­stand ist im ursprüng­li­chen Zustand, spätes­tens zum für die Beendi­gung des Abbaus festge­setz­ten Termins, zurück­zu­ge­ben. Nach diesem Zeitpunkt befin­det sich der Kunde automa­tisch mit der Rückgabe in Verzug, es sei denn, er hat den verspä­te­ten Abbau nicht zu vertre­ten. Nach Beendi­gung des für den Abbau festge­setz­ten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefah­rene Messe-/Ausstel­lungs­gü­ter von Einstieg ohne weitere Mahnung auf Kosten des Kunden unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschä­di­gung entfernt, es sei denn, Einstieg fällt Vorsatz oder grobe Fahrläs­sig­keit zur Last.

5.4.6       Strom‑, Gas‑, Wasser- und Abwas­ser­an­schluss

Soweit der Kunde Versor­gungs­an­schlüsse wünscht, sind sie recht­zei­tig bei Einstieg auf Kosten des Kunden zu bestel­len. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlä­gi­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen entspre­chen und können widri­gen­falls auf Kosten des Kunden von der Veran­stal­tung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Kunde haftet ohne Beschrän­kung für alle Schäden, die durch die Benut­zung nicht gemel­de­ter Anschlüsse oder nicht von Einstieg beauf­trag­ter Instal­la­teure hervor­ge­ru­fen werden. Einstieg haftet nicht für Unter­bre­chun­gen oder Leistungs­schwan­kun­gen der Gas‑, Wasser- oder Strom­ver­sor­gung, soweit sie nicht auf sein Verschul­den oder das Verschul­den seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen zurück­zu­füh­ren sind.

5.4.7       Unter­ver­mie­tung

Eine vollstän­dige oder teilweise Unter­ver­mie­tung des Standes sowie das Anbie­ten von Waren und Dienst­leis­tun­gen Dritter bedür­fen der vorhe­ri­gen schrift­li­chen Geneh­mi­gung von Einstieg. Bei nicht geneh­mig­ter Unter­ver­mie­tung, sonsti­ger Überlas­sung von Stand­flä­chen an Dritte bzw. ungeneh­mig­ten Anbie­ten oder Verkauf von Waren oder Dienst­leis­tun­gen verpflich­tet sich der Kunde, den stören­den Zustand unver­züg­lich nach Auffor­de­rung zu besei­ti­gen. Der Kunde hat in diesem Fall außer­dem den entstan­de­nen Schaden zu erset­zen, mindes­tens eine Vertrags­strafe in Höhe der verein­bar­ten Stand­miete. Bei nicht geneh­mig­ter Unter­ver­mie­tung bzw. Weiter­gabe an Dritte sind, sofern Einstieg nicht Räumung des Standes durch den Unter­mie­ter verlangt, ist vom Ausstel­ler der entstan­dene Schaden, mindes­tens jedoch 50 Prozent der Stand­miete zusätz­lich zu entrich­ten.

5.5            Leistun­gen im Bereich von Online-Veran­stal­tun­gen

5.5.1       Einstieg bietet darüber hinaus verschie­dene Leistun­gen im Bereich von Online-Veran­stal­tun­gen an. Einstieg verfügt – in Koope­ra­tion mit einem Dienst­leis­ter – über eine Online-Platt­form, die es Einstieg ermög­licht, verschie­dene Messen und Veran­stal­tun­gen online über eine Konfe­renz­platt­form abzubil­den. Einstieg bietet verschie­dene Messen, Veran­stal­tun­gen und Events ausschließ­lich online an; andere Veran­stal­tun­gen werden live angebo­ten und darüber hinaus durch ein Online-Event ergänzt.

5.5.2       Wir bieten auf unseren Online-Events umfas­sende Möglich­kei­ten für Kunden, sich und das eigene Unter­neh­men darzu­stel­len. Die Kontakt­mög­lich­kei­ten zur Zielgruppe sind abhän­gig von der verwen­de­ten Veran­stal­tungs-Platt­form und den Buchungs-Materia­lien zu entneh­men.

5.5.3       Der Kunde hat für die notwen­di­gen techni­schen Voraus­set­zun­gen selbst Sorge zu tragen. Hierzu zählt insbe­son­dere eine stabile Inter­net­ver­bin­dung, funktio­nie­rende notwen­dige Hardware (z.B. PC, Kamera, Mikro­fon etc.) sowie die Verwen­dung eines Browsers in seiner jeweils aktuells­ten Version. Für Probleme in diesem Bereich ist Einstieg nicht haftbar.

5.6            Sonsti­ges

5.7            Gesamt­schuld­ne­ri­sche Haftung bei mehre­ren Ausstel­lern

Mieten mehrere Kunden und Mitaus­stel­ler gemein­sam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamt­schuld­ner. Der Ansprech­part­ner für Einstieg ist derje­nige, der aus der Anmel­dung als Kunde mit vollstän­di­ger Anschrift hervor­geht. Die Korre­spon­denz wird ausschließ­lich über diesen Kunden geführt. Er ist für alle Vertrags­part­ner empfangs- und zustel­lungs­be­voll­mäch­tigt, ebenso bevoll­mäch­tigt für die Abgabe von Willens­er­klä­run­gen. Mittei­lun­gen an den in der Anmel­dung genann­ten Vertre­ter­gel­ten als Mittei­lung an sämtli­che anderen Kunden und Mitaus­stel­ler. Dies gilt insbe­son­dere auch für Kündi­gungs­er­klä­run­gen sowie Annahme und Abgabe von Vertrags­än­de­rungs­an­ge­bo­ten

5.8            Anerken­nung der Veran­stal­tungs­be­din­gun­gen

Mit der Anmel­dung erkennt der Ausstel­ler diese AGB für die jewei­lige Veran­stal­tung (Messe, Ausstel­lung, Kongress, Fest, Konfe­renz u.ä.), die Brandschutz‑, Bauord­nungs- und sonsti­gen Sicher­heits­be­stim­mun­gen der jewei­li­gen Messe sowie eventu­ell erlas­sene beson­dere Messe- und Ausstel­lungs­be­din­gun­gen und die jewei­lige Hausord­nung als verbind­lich für sich und alle von ihm auf der Veran­stal­tung Beschäf­tig­ten an. Die Texte können bei Einstieg einge­se­hen und auf Wunsch dauer­haft zur Verfü­gung gestellt werden. Auf die Geltung der Versamm­lungs­stät­ten-Verord­nung des jewei­li­gen Bundes­lands, in dem die Veran­stal­tung statt­fin­det, wird hinge­wie­sen. Das Hausrecht wird auf der jewei­li­gen Veran­stal­tung durch Einstieg ausge­übt. Die gesetz­li­chen arbeits- und gewer­be­recht­li­chen Vorschrif­ten sind einzu­hal­ten.

6.               (Mitwir­kungs-) Pflich­ten des Kunden

6.1            Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbrin­gung der vertrag­lich verein­bar­ten Leistun­gen sowie deren Quali­tät entschei­dend von seiner Mitwir­kung abhän­gig sein kann. Aus diesem Grund ist der Kunde verpflich­tet, Einstieg bei der Erbrin­gung der verein­bar­ten Leistun­gen nach besten Kräften zu unter­stüt­zen, die in seiner Betriebs- und Risiko­sphäre liegen­den, zur ordnungs­ge­mä­ßen Auftrags­durch­füh­rung erfor­der­li­chen, Voraus­set­zun­gen zu schaf­fen und darüber hinaus die ihm nach dieser Ziffer aufer­leg­ten Pflich­ten recht­zei­tig und vollstän­dig zu erfül­len.

6.2            Zu diesen Pflich­ten zählen insbe­son­dere, jedoch nicht abschlie­ßend, folgende Pflich­ten:

6.2.1       Vertrags­da­ten
Der Kunde ist verpflich­tet, alle bei Abschluss des Vertra­ges abgefrag­ten Vertrags­da­ten bei Vertrags­schluss vollstän­dig und wahrheits­ge­mäß anzuge­ben. Die Vertrags­da­ten beinhal­ten insbe­son­dere Angaben über seine Firma, Rechts­form, Name der vertre­tungs­be­rech­tig­ten Person, posta­li­sche Anschrift, E‑Mailadresse, Telefon- und Telefax-Nummern und Konto­ver­bin­dung.

Darüber hinaus hat der Kunde Einstieg über alle Änderun­gen der Vertrags­da­ten und aller wesent­li­cher Umstände, die für die Vertrags­durch­füh­rung benötigt werden, unver­züg­lich in Textform zu infor­mie­ren. Dies umfasst insbe­son­dere die Mittei­lung über Änderun­gen der Ansprech­part­ner, Geschäfts­adresse und Bankver­bin­dung.

6.2.2       Recht­li­che Belange

Der Kunde hat sämtli­che recht­li­chen Belange, insbe­son­dere berufs‑, wettbewerbs‑, marken‑, urheber‑, persönlichkeits‑, daten­schutz- sowie namens­recht­li­che Fragen, vor Ertei­lung des Auftrags von sich aus zu klären. Gleiches gilt für etwaige erfor­der­li­che Pflicht­an­ga­ben in Bezug auf die Inhalte, wie z.B. für die erfor­der­li­che Daten­schutz­er­klä­rung für Websites und die Impres­sums­pflicht für Websites.

6.2.3       Unzuläs­sige Inhalte

Der Kunde ist weiter­hin dazu verpflich­tet durch die Nutzung der vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Leistun­gen keine unzuläs­si­gen Inhalte zu veröf­fent­li­chen oder zu verbrei­ten.

Unzuläs­sig sind grund­sätz­lich Inhalte, die gegen die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen oder die Bestim­mun­gen dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen versto­ßen. Dies ist insbe­son­dere dann der Fall, wenn der Inhalt

·        gegen gesetz­li­che Vorschrif­ten – insbe­son­dere gegen das Grund­ge­setz (GG), das Straf­ge­setz­buch (StGB), das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbe­werb (UWG), das Urheber­ge­setz (UrhG), das Marken­ge­setz (MarkenG) das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz (BtMG) sowie das Gesetz zum Jugend­schutz (JuSchG) – verstößt,

·        rassis­ti­sche oder menschen­ver­ach­tende Aussa­gen enthält,

·        nicht religiös und politisch neutral gehal­ten ist,

·        porno­gra­phisch oder sexuell anstö­ßig ist,

·        gewalt­ver­herr­li­chen­den Charak­ter aufweist,

·        gegen die DSGVO und gelten­des Daten­schutz­recht verstößt,

·        Rechte Dritter – jegli­cher Art, insbe­son­dere das Persön­lich­keits­recht – verletzt.

·        Verweise auf andere Inter­net­sei­ten (Hyper­links) setzt, auf denen unzuläs­sige Inhalte im Sinne dieser Ziffer 8.2.3 veröf­fent­licht werden und

Einstieg obliegt weder eine vertrag­li­che noch eine ander­wei­tige Verpflich­tung zur Überprü­fung der vom Kunden einge­ge­be­nen Inhalte und Daten. Einstieg wird jedoch Hinwei­sen auf eine etwaige Rechts­wid­rig­keit von Inhal­ten nachge­hen und gegebe­nen­falls geeig­nete Maßnah­men zur Beendi­gung dieses Zustands treffen. Soweit vom Kunden einge­ge­bene Inhalte rechts­wid­rig sind oder gegen diese Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen versto­ßen, hat Einstieg das Recht nach eigenem Ermes­sen diese Inhalte zu sperren und/oder zu löschen. Darüber hinaus übt Einstieg das Hausrecht auf der jewei­li­gen Veran­stal­tung aus und hat damit das Recht, Kunden, die unzuläs­sige Inhalte im Sinne dieser Ziffer veröf­fent­li­chen oder verbrei­ten, vorüber­ge­hend oder dauer­haft der Veran­stal­tung zu verwei­sen.

Auf die Freistel­lungs­ver­pflich­tung und Haftung des Kunden nach Ziff. 10 sei an dieser Stelle beson­ders hinge­wie­sen.

6.2.4       Pflege des Ausstel­ler­pro­fils

Der Kunde hat über den von Einstieg kosten­frei zur Verfü­gung gestell­ten Online-Ausstel­ler­ser­vice sein Ausstel­ler­pro­fil und die damit zusam­men­hän­gen­den Daten zu pflegen. Nur durch eine ordnungs­ge­mäße Pflege der darin abgefrag­ten Daten, ist eine ordnungs­ge­mäße Anzeige der Veran­stal­tungs­an­ge­bote des Kunden möglich.

6.2.5       Rechts­fol­gen einer Verlet­zung von (Mitwirkungs-)Pflichten

Auf die Freistel­lungs­ver­pflich­tung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruch­nahme Einstiegs durch Dritte bei Verlet­zung der (Mitwir­kungs-) Pflich­ten nach Ziff. 10 dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Messen, Ausstel­lun­gen und Veran­stal­tun­gen wird hinge­wie­sen.

Darüber hinaus kommt Einsteig mit der Erfül­lung seiner Leistungs­pflich­ten nicht in Verzug, soweit eine verspä­tete oder unter­las­sene Erfül­lung einer Informations‑, Mitwir­kungs- oder sonsti­gen Pflicht des Kunden hierfür (mit-)ursächlich ist. Bei Verzö­ge­run­gen in der Erbrin­gung einzel­ner Vertrags­leis­tun­gen aufgrund unter­blie­be­ner oder verspä­te­ter Mitwir­kungs­leis­tun­gen des Kunden bleiben der Vergü­tungs­an­spruch von Einstieg sowie dessen Fällig­keit unberührt.

7.               Rechte­ein­räu­mung

7.1            Der Kunde räumt Einstieg im, für die Vertrags­er­fül­lung erfor­der­li­chen, Umfang unwider­ruf­lich das einfa­che, jedoch übertrag­bare, zeitlich, inhalt­lich und räumlich unbeschränkte Nutzungs­recht hinsicht­lich der zur Verfü­gung gestell­ten Inhalte sowie infolge der Erbrin­gung der Leistung entstan­de­nen Ergeb­nisse ein.

7.2            Der Kunde erklärt sich damit einver­stan­den, dass Einstieg die infolge der Leistungs­er­brin­gung entstan­de­nen Ergeb­nisse oder Teile hiervon zu Referenz­zwe­cken für Eigen­wer­bung nutzt. Referenz­seite

8.               Haftung des Kunden und Freistel­lung

Der Kunde stellt Einstieg und Einstiegs Erfül­lungs­ge­hil­fen von allen Ansprü­chen Dritter frei, die diese aufgrund der Verlet­zung einer der vorste­hen­den Pflich­ten gegen­über Einstieg oder Einstiegs Erfül­lungs­ge­hil­fen geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz der hieraus resul­tie­ren­den Schäden, einschließ­lich der Kosten für eine angemes­sene Rechts­ver­tei­di­gung.

9.               Gewähr­leis­tung und Haftung von Einstieg

9.1            Die Leistungs­er­brin­gung erfolgt teilweise mittels Software. Dem Kunden ist bewusst, dass der Einsatz von Software nicht vollstän­dig fehler­frei erfol­gen kann. Einstieg kann daher auch keine fehler- und unter­bre­chungs­freie Leistungs­er­brin­gung unter allen Hard- und Software­kon­stel­la­tio­nen gewähr­leis­ten. Einstieg ist jedoch darum bemüht, die Leistung so mangel- und störungs­frei wie möglich zu erbrin­gen.

9.2            Einstieg übernimmt insbe­son­dere keine Gewähr­leis­tung für die ununter­bro­chene Verfüg­bar­keit der Leistung sowie die Quali­tät der Leistun­gen.

9.3            Auf den Trans­port von Daten über das Inter­net hat Einstieg keinen Einfluss. Einstieg übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass verschickte Nachrich­ten den Empfän­ger richtig errei­chen.

9.4            Ein bestimm­tes Leistungs­er­geb­nis oder gar ein bestimm­ter Erfolg sind grund­sätz­lich nicht geschul­det. Sofern die Erbrin­gung eines bestimm­ten Leistungs­er­geb­nis­ses ausdrück­lich verein­bart ist und Einstieg, aus welchen Gründen auch immer das geschul­dete Leistungs­er­geb­nis zum verein­bar­ten Zeitpunkt nicht erbrin­gen kann, ist Einstieg dazu berech­tigt, das geschul­dete Leistungs­er­geb­nis nachzu­ho­len.

9.5            Der Kunde ist verpflich­tet, die vertrags­ge­gen­ständ­li­chen Leistun­gen unver­züg­lich zu unter­su­chen und offen­sicht­li­che Mängel inner­halb von 14 Tagen nach Kennt­nis­er­lan­gung in Textform unter der Angabe des Mangels Einstieg gegen­über geltend zu machen.

9.6            Im Fall ganz oder teilweise mangel­haf­ter Leistung, die Einstieg bzw. deren Partner zu vertre­ten hat, hat der Kunde gegen­über Einstieg einen Anspruch auf Nachbes­se­rung. Ist die Nachbes­se­rung fehlge­schla­gen hat der Kunde wahlweise das Recht auf angemes­sene Herab­set­zung der Vergü­tung (Minde­rung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbes­se­rung gilt nach dem zweiten erfolg­lo­sen Versuch als fehlge­schla­gen. Weiter­ge­hende Ansprü­che des Kunden sind ausge­schlos­sen.

9.7            Einstieg haftet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für Schäden an Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zung von Einstieg, Einstiegs gesetz­li­chen Vertre­tern, Mitar­bei­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz umfasst werden.

9.8            Unvor­her­seh­bare Ereig­nisse, wie höhere Gewalt, Streiks, behörd­li­che Maßnah­men, Ausfälle von Übertra­gungs­mit­teln oder sonstige Störun­gen, die nicht von Einstieg zu vertre­ten sind, entbin­den diese von der Leistungs­pflicht und Gewähr­leis­tung. Auch ist in einem solchen Fall die Haftung von Einstieg vollum­fäng­lich ausge­schlos­sen.

9.9            Für Materia­lien, Inhalte und Leistun­gen des Kunden (z.B. zur Verfü­gung gestellte Logos, Claims, Werbe­an­zei­gen, Bilder, Texte, produkt‑, unter­neh­mens­be­zo­gene und sonstige Infor­ma­tio­nen), die uns der Kunde zur Vertrags­durch­füh­rung zur Verfü­gung stellt oder die er durch die von Einstieg geschul­de­ten Leistun­gen veröf­fent­licht oder verbrei­tet, übernimmt Einstieg keine Haftung.

9.10        Für übrige Schäden, die nicht von den vorste­hen­den Ziffern erfasst werden, ist die Haftung von Einstieg, gleich aus welchem Rechts­grund, im Rahmen der gesetz­li­chen Zuläs­sig­keit ausge­schlos­sen, soweit Einstieg nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs­sig­keit zur Last fällt. Zudem ist die Haftung im Fall von leich­ter Fahrläs­sig­keit nicht ausge­schlos­sen, wenn Einstieg die Verlet­zung einer solchen Pflicht zur Last fällt, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertra­ges überhaupt erst ermög­licht (sog. Kardi­nal­pflicht). Im letzte­ren Fall ist die Haftung auf den vertrags­ty­pisch vorher­seh­ba­ren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf die Summe des jährli­chen Auftrags­wer­tes.

9.11        Alle Ansprü­che des Kunden gegen­über Einstieg verjäh­ren inner­halb eines Jahres ab gesetz­li­chem Verjäh­rungs­be­ginn. Dies gilt nicht für die Verjäh­rung von Ansprü­chen, die auf einer vorsätz­li­chen oder grob fahrläs­si­gen Pflicht­ver­let­zung beruhen.

9.12        Soweit die Haftung von Einstieg beschränkt oder ausge­schlos­sen ist, gilt dies auch für deren Dienst­leis­ter, gesetz­li­che Vertre­ter, Mitar­bei­ter oder sonstige Erfül­lungs­ge­hil­fen.

10.            Rücktritt

10.1        Der Kunde kann sich außer in gesetz­lich vorge­schrie­be­nen Fällen nur mit schrift­li­cher Zustim­mung von Einstieg vom geschlos­se­nen Vertrag lösen. Einstieg kann die Ertei­lung der Zustim­mung davon abhän­gig machen, ob die geschul­dete Leistung an einen anderen Kunden verge­ben werden kann. Die erfolgte Neuver­mitt­lung gilt dabei als Ertei­lung der Zustim­mung; der ursprüng­li­che Kunde hat jedoch die Diffe­renz zwischen dem mit ihm verein­bar­ten und dem durch die Neuver­mitt­lung erziel­ten Preis sowie die bei Einstieg infolge der Neuver­mitt­lung entstan­de­nen Kosten zu tragen.

10.2        Tritt der Kunde in einem gesetz­lich nicht vorge­schrie­be­nen Fall vom Vertrag zurück, so kann Einstieg, unbescha­det der Möglich­keit einen höheren, tatsäch­li­chen Schaden geltend zu machen, mindes­tens 30 % des verein­bar­ten Entgelts für die durch die Bearbei­tung des Auftrags entstan­de­nen Kosten sowie für entgan­ge­nen Gewinn fordern. Dieser Prozent­satz erhöht sich auf bis zu 100% bei einem Rücktritt des Kunden in den folgen­den Zeiträu­men:

·        6 Monate vor Veran­stal­tungs­be­ginn                    50 %

·        4 Monate vor Veran­stal­tungs­be­ginn                    75 %

·        3 Monate vor Veran­stal­tungs­be­ginn                    100 %.

10.3        Dem Kunden bleibt der Nachweis eines gerin­ge­ren Schadens vorbe­halte, während Einstieg die Möglich­keit unbenom­men bleibt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Sollte die Leistung nicht ander­wei­tig vermit­telt werden können, so ist Einstieg berech­tigt, im Inter­esse des Gesamt­bil­des der Veran­stal­tung einen anderen Ausstel­ler auf den nicht bezoge­nen Stand zu verle­gen oder den Stand in anderer Weise zu nutzen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Minde­rung der Stand­miete.

10.4        Einstieg ist zum Rücktritt vom Vertrag berech­tigt, wenn der Kunde, trotz zweifa­cher Mahnung, offen­ste­hende Rechnungs­be­träge nicht bezahlt. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Zahlung der Stand­miete verpflich­tet.

10.5        Beson­dere Verein­ba­run­gen aufgrund der COVID-19-Pande­mie

Die Vertrags­par­teien gehen maßgeb­lich davon aus, dass eine Verlän­ge­rung der aktuell bestehen­den Veran­stal­tungs­ver­bote maßgeb­lich davon abhän­gen wird, wie sich die COVID-19-Pande­mie in den nächs­ten Wochen und Monaten entwi­ckelt. Dies voraus­ge­schickt verein­ba­ren die Parteien das Folgende:

Sollte die Veran­stal­tung infolge einer Allge­mein­ver­fü­gung, einer Verbots­ver­ord­nung oder infolge einer behörd­li­chen Anord­nung, die den Zeitraum des vertrag­lich verein­bar­ten Veran­stal­tungs­ter­mins einschließt, am verein­bar­ten Veran­stal­tungs­ter­min nicht durge­führt werden können, so ist Einstieg berech­tigt, die Veran­stal­tung neu zu termi­nie­ren. Der Vertrag zwischen Kunde und Einstieg hat auch für den neuen Veran­stal­tungs­ter­min Bestand, sofern dem Kunden eine Bindung an den geänder­ten Vertrag nicht unzumut­bar ist. Im Falle der Unzumut­bar­keit der Vertrags­bin­dung für den Kunden bzw. in Fällen, in denen eine Verschie­bung der Veran­stal­tung nicht möglich ist, werden die von Einstieg in Ziff. 10.2 geregel­ten Storno­ge­büh­ren fällig. Ansprü­che des Kunden auf Schadens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung, insbe­son­dere Schadens­er­satz wegen entgan­ge­nen Gewinns, sind ausge­schlos­sen, soweit die Nicht­er­fül­lung auf der oben beschrie­be­nen Sachlage beruht.

11.            Zahlung / Aufrech­nung / Zurück­be­hal­tung

11.1        Der Preis ergibt sich aus dem Bestell­schein bzw. der Auftrags­be­stä­ti­gung. Alle Preise in Einstiegs Angebo­ten, Preis­lis­ten und sonsti­gen Unter­la­gen verste­hen sich netto zuzüg­lich der bei Leistungs­er­brin­gung gesetz­lich gelten­den Mehrwert­steuer.

11.2        Die Rechnungs­stel­lung kann vor Leistungs­er­fül­lung durch Einstieg erfol­gen. Soweit im Einzel­fall nichts anderes verein­bart ist, ist der Rechnungs­be­trag ohne Abzug zahlbar inner­halb von 14 Tagen nach Rechnungs­da­tum unter Angabe der Auftrags- und Kunden­num­mer auf ein angege­be­nes Bankkonto von Einstieg. Die geleis­tete Zahlung ist zwingende Voraus­set­zung für die Teilnahme an der Messe.

11.3        Vertrags­part­ner und damit Rechnungs­emp­fän­ger ist der Kunde. Eine Teilung der Rechnung an mehrere Unter­aus­stel­ler sowie nachträg­li­che Rechnungs­än­de­run­gen werden mit einer Aufwands­pau­schale in Höhe von 20,–€ pro Rechnung verrech­net.

11.4        Für jede nicht einge­löste oder zurück­ge­reichte Lastschrift hat der Kunde Einstieg die hieraus resul­tie­ren­den Kosten in Höhe von pauschal 15,– Euro pro Vorgang zu erstat­ten, soweit er diese Kosten zu vertre­ten hat.

11.5        Verzugs­zin­sen werden für Entgelt­for­de­run­gen mit 8 Prozent­punk­ten und im Übrigen mit 5 Prozent­punk­ten p.a. über dem Basis­zins­satz berech­net, vgl. § 288 BGB. Falls Einstieg einen höheren Verzugs­scha­den nachwei­sen kann, ist Einstieg berech­tigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbe­hal­ten, nachzu­wei­sen, dass im Einzel­fall kein oder ein gerin­ge­rer Schaden entstan­den ist.

11.6        Kommt der Auftrag­ge­ber mit einer Zahlung in Verzug, so kann Einstieg den gesam­ten für die restli­che Vertrags­lauf­zeit offenen Rechnungs­be­trag sofort fällig stellen.

11.7        Für ergan­gene Mahnun­gen (im nicht kaufmän­ni­schen Geschäfts­ver­kehr erst ab der 2. Mahnung) behält sich Einstieg vor, Mahnkos­ten zu berech­nen. Spätes­tens ab 30 Tagen nach Fällig­keit kann Einstieg Zinsen in Höhe des jeweils gülti­gen gesetz­li­chen Verzugs­zins­sat­zes berech­nen.

11.8        Einstieg ist auch während der Laufzeit des Vertra­ges berech­tigt, bei objek­tiv begrün­de­ten Zweifeln an der Zahlungs­fä­hig­keit des Kunden die weitere Leistungs­er­brin­gung vom Ausgleich offen­ste­hen­der Rechnungs­be­träge abhän­gig zu machen.

11.9        Der Kunde ist zur Aufrech­nung und/oder Zurück­be­hal­tung nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig festge­stellt wurden oder unstrei­tig sind.

12.            Daten­schutz

12.1        Zum Zwecke der Vertrags­er­fül­lung werden ggf. perso­nen­be­zo­gene Daten von Kunden durch Einstieg erhoben, gespei­chert und verar­bei­tet. Dies geschieht ausschließ­lich zum Zweck der Vertrags­er­fül­lung und unter Einhal­tung der Regelun­gen des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) sowie der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung.

12.2        Insbe­son­dere setzt Einstieg ein siche­res Übertra­gungs­ver­fah­ren für die Übertra­gung von Ausstel­ler­da­ten ein.

13.            Sonsti­ges

13.1        Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für beide Teile ist der Sitz von Einstieg soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

13.2        Für alle Rechts­be­zie­hun­gen, die sich aus der Nutzung der Leistun­gen ergeben, gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss der Regelun­gen zum inter­na­tio­na­len Privat­recht sowie des UN-Kaufrechts.

14.            Anschrift

Einstieg GmbH
​​​​​​​Melaten­gür­tel 131 B
50825 Köln
info@einstieg.com
www.einstieg.com
Telefon 0221 / 39 809 – 30

Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für Print- und Online-Anzei­gen der Einstieg GmbH

Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung mit Sitz in Köln
Handels­re­gis­ter: Amtsge­richt Köln, HRB 31258
USt.-ID-Nr: DE199669100
Geschäfts­füh­rer: Dima Beitzke

Stand: Januar 2020

1. „Anzei­gen­auf­trag“ im Sinn der nachfol­gen­den Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Vertrag über die Veröf­fent­li­chung einer oder mehre­rer Anzei­gen eines Werbungs­trei­ben­den oder sonsti­gen Inter­es­sen­ten in einer Druck­schrift zum Zweck der Verbrei­tung.

2. Anzei­gen­auf­träge sind inner­halb eines Jahres nach Vertrags­ab­schluss abzuwi­ckeln. Die in der Anzei­gen­preis­liste bezeich­ne­ten Nachlässe werden nur für die inner­halb eines Jahres in einer Druck­schrift erschei­nen­den Anzei­gen eines Werbung­trei­ben­den gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erschei­nen der ersten Anzeige. Der Werbung­trei­bende hat rückwir­ken­den Anspruch auf den seiner tatsäch­li­chen Abnahme von Anzei­gen entspre­chen­den Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlos­sen hat, der aufgrund der Preis­liste zu einem Nachlass von vornher­ein berech­tigt.

3. Wird ein Auftrag aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertre­ten hat, so hat der Auftrag­ge­ber, unbescha­det etwaiger Restpflich­ten, den Unter­schied zwischen dem gewähr­ten und dem der tatsäch­li­chen Abnahme entspre­chen­den Nachlass dem Verlag zurück zu vergü­ten. Die Rückver­gü­tung entfällt, wenn die Nicht­er­fül­lung auf höherer Gewalt im Risiko­be­reich des Verlags beruht.

4. Für die Aufnah­men von Anzei­gen in bestimm­ten Nummern, bestimm­ten Ausga­ben oder an bestimm­ten Plätzen wird vom Verlag keine Gewähr geleis­tet, es sei denn, dass der Auftrag­ge­ber die Gültig­keit des Auftrags davon abhän­gig gemacht hat.

5. Anzei­gen, die aufgrund ihrer redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als Anzei­gen erkenn­bar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kennt­lich gemacht.

6. Der Verlag behält sich vor, Anzei­gen- und Beila­gen­auf­träge – auch einzelne Abrufe im Rahmens eines Abschlus­ses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der techni­schen Form nach einheit­li­chen Grund­sät­zen des Verla­ges abzuleh­nen. Beila­gen­auf­träge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billi­gung bindend. Beila­gen, die durch Format oder Aufma­chung beim Leser den Eindruck eines Bestand­teils der Zeitschrift erwecken oder Fremd­an­zei­gen enthal­ten, werden nicht angenom­men. Die Ableh­nung eines Auftra­ges wird dem Auftrag­ge­ber unver­züg­lich mitge­teilt.

7. Für die recht­zei­tige Liefe­rung des Anzei­gen­tex­tes und einwand­freier Druck­un­ter­la­gen oder der Beilage ist der Auftrag­ge­ber verant­wort­lich. Für erkenn­bar ungeeig­nete oder beschä­digte Druck­un­ter­la­gen fordert der Verlag unver­züg­lich Ersatz an. Der Verlag gewähr­leis­tet die druck­tech­nisch einwand­freie Wieder­gabe der Anzeige. Bei Druck­re­kla­ma­tio­nen folgt der Verlag in Zweifels­fäl­len dem Gutach­ter­aus­schuss für Druck­re­kla­ma­tio­nen.

8. Der Auftrag­ge­ber hat bei ganz oder teilweise unleser­li­chem, unrich­ti­gen oder unvoll­stän­di­gen Abdruck der Anzeige, Anspruch auf Zahlungs­min­de­rung oder eine Ersatz­an­zeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beein­träch­tigt wurde. Weiter­ge­hende Haftun­gen für den Verlag sind ausge­schlos­sen. Fehlende oder fehler­haft gedruckte Kontroll­an­ga­ben ergeben keinen Anspruch für den Auftrag­ge­ber, sofern nicht Abwei­chen­des verein­bart ist. Rekla­ma­tio­nen müssen inner­halb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

9. Probe­ab­züge werden nur auf ausdrück­li­chen Wunsch gelie­fert. Der Auftrag­ge­ber trägt die Verant­wor­tung für die Richtig­keit der zugesand­ten Probe­ab­züge. Sendet der Auftrag­ge­ber die ihm recht­zei­tig übermit­tel­ten Probe­ab­züge nicht frist­ge­mäß zurück, so gilt die Geneh­mi­gung zum Druck als erteilt.

10. Bei Zahlungs­ver­zug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 Prozent über dem jeweils gülti­gen Diskont­satz der Bundes­no­ten­bank sowie die Einzie­hungs­kos­ten berech­net. Der Verlag kann bei Zahlungs­ver­zug die weitere Ausfüh­rung des laufen­den Auftra­ges bis zur Bezah­lung zurück­stel­len. Bei Konkur­sen und Zwangs­ver­glei­chen entfällt jegli­cher Nachlass.

11. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzei­gen­aus­schnitt. Wenn Art und Umfang des Anzei­gen­auf­tra­ges es recht­fer­ti­gen, werden bis zu zwei Kopfbe­lege oder vollstän­dige Beleg­num­mern gelie­fert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechts­ver­bind­li­che Aufnah­me­be­schei­ni­gung des Verla­ges.

Vertrags­part­ner und Rechnungs­emp­fän­ger ist der Bestel­ler. Rechnungs­tei­lun­gen und nachträg­li­che Änderun­gen werden mit einer Aufwands­pau­schale in Höhe von 20 Euro pro Rechnung  berech­net.

12. Kosten für die Anfer­ti­gung bestell­ter Druck­un­ter­la­gen sowie für vom Auftrag­ge­ber gewünschte oder zu vertre­tende Änderun­gen ursprüng­lich verein­bar­ter Ausfüh­run­gen hat der Auftrag­ge­ber zu tragen. Der Auftrag­ge­ber hat Einstieg die Vergü­tung gemäß aktuel­ler Preis­liste zu zahlen.

13. Daten­schutz: Um einen höchst­mög­li­chen Sicher­heits­stan­dard zu errei­chen, setzt der Veran­stal­ter ein siche­res Übertra­gungs­ver­fah­ren für die Übertra­gung von Ausstel­ler­da­ten ein. Die relevan­ten Bestim­mun­gen des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes werden einge­hal­ten. Der Veran­stal­ter ist berech­tigt, die von dem Ausstel­ler erhobe­nen Daten an mit der Durch­füh­rung der Service­leis­tung beauf­tragte Dritte zu übermit­teln, soweit dies notwen­dig ist, damit die geschlos­se­nen Verträge erfüllt werden können.

14. Ein Aufla­gen­rück­gang ist nur dann von Einfluss auf das Vertrags­ver­hält­nis, wenn eine Aufla­gen­höhe zugesi­chert ist und diese um mehr als 10 Prozent sinkt.

15. Bei fernmünd­lich aufge­ge­be­nen Bestel­lun­gen und Änderun­gen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtig­keit der Wieder­gabe.

16. Die Pflicht zur Aufbe­wah­rung von Druck­un­ter­la­gen endet 3 Monate nach Erschei­nen der jewei­li­gen Anzeige, sofern nicht ausdrück­lich eine andere Verein­ba­rung getrof­fen worden ist.

17. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflich­tung des Verlags auf Erfül­lung von Aufträ­gen und Leistung von Schaden­er­satz. Insbe­son­dere wird auch kein Schaden­er­satz für nicht veröf­fent­lichte oder nicht recht­zei­tig veröf­fent­lichte Anzei­gen geleis­tet.

18. Bei Betriebs­stö­run­gen oder Eingrif­fen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlag­nah­mung und derglei­chen, hat der Verlag Anspruch auf die volle Bezah­lung der veröf­fent­lich­ten Anzei­gen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesi­cher­ten Druck­auf­la­gen erfüllt sind. Gerin­gere Leistun­gen sind nach dem Tausen­der­preis gemäß der Kalku­la­ti­ons­ta­belle zu bezah­len.

19. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für beide Teile ist der Sitz des Verla­ges.

20. Gerichts­stand und Rechts­wahl, Online-Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die  Europäi­sche  Kommis­sion  stellt  unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine  Platt­form  zur  Online-Streit­bei­le­gung  (OS)  bereit. Der Veran­stal­ter ist nicht bereit, an  einem  außer­ge­richt­li­chen  Schlich­tungs­ver­fah­ren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzu­neh­men.